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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht dem Fluggast ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO zu, wenn der Flug an seinem Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr eintrifft.1)
Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 FluggastrechteVO händigt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen jedem von einer mehr als zweistündigen Verspätung betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Fluggastrechteverordnung dargelegt werden.2)
Sinn und Zweck dieser Unterrichtung ist nach Erwägungsgrund 20 der Verordnung, den Passagieren zu ermöglichen, die Ausgleichszahlung selbst gegenüber dem ausführenden Luftfahrunternehmen geltend zu machen.3)
Bleibt ein solcher Hinweis aus oder ist er lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, kann dies die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens begründen, die Kosten für einen vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs wegen großer Verspätung beauftragten Rechtsanwalts zu erstatten.4)
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