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Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, begründen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände , sondern sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens .1)
Technische Probleme können indessen außergewöhnliche Umstände begründen, soweit sie auf ein Vorkommnis zurückzuführen sind, das außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegt und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Die Außergewöhnlichkeit der Umstände kann sich insoweit daraus ergeben, dass der technische Defekt bewirkt, dass der Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen kommen, beispielsweise, weil die technischen Einrichtungen eines Flughafens versagen oder ein versteckter Fabrikationsfehler die gesamte oder einen wesentlichen Teil der Flotte des Luftverkehrsunternehmens betrifft.2)
Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter.3)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das vorzeitige, sogar unerwartete Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen eines konkreten Flugzeugs allerdings ein Vorkommnis, das grundsätzlich untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden ist.4)
Angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen der Luftverkehr durchgeführt wird, und des Maßes an technologischer Komplexität der Flugzeuge sehen sich die Luftfahrtunternehmen nämlich gewöhnlich dieser Art von Mängeln gegenüber.5)
Dies gilt grundsätzlich auch für Flugzeugreifen. Diese sind beim Start und bei der Landung sehr starken Belastungen und daher der ständigen Gefahr von Beschädigungen ausgesetzt. Dies rechtfertigt besonders strenge regelmäßige Kontrollen, die in den gängigen Betriebsbedingungen der Luftfahrtunternehmen enthalten sind.6)
Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Beschädigung eines Reifens, die ausschließlich auf die Kollision mit einem Fremdkörper zurückzuführen ist, in Ausnahme von diesem Grundsatz nicht als untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden angesehen werden kann. Angesichts der besonderen Zwänge, denen das Luftfahrtunternehmen beim Start und bei der Landung unterliegt, sowie des Umstands, dass die Instandhaltung des Rollfelds nicht in seine Zuständigkeit fällt, ist dieser Umstand darüber hinaus von ihm nicht tatsächlich beherrschbar.7)
Art. 5 Abs. 3 → Fluggastrechteverordnung
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