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privatrecht:annullierung_eines_flugs_wegen_technischer_defekte_beim_betrieb_eines_flugzeugs

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Annullierung eines Flugs wegen technischer Defekte beim Betrieb eines Flugzeugs

Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, begründen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände , sondern sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens .1)

Technische Probleme können indessen außergewöhnliche Umstände begründen, soweit sie auf ein Vorkommnis zurückzuführen sind, das außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegt und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Die Außergewöhnlichkeit der Umstände kann sich insoweit daraus ergeben, dass der technische Defekt bewirkt, dass der Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen kommen, beispielsweise, weil die technischen Einrichtungen eines Flughafens versagen oder ein versteckter Fabrikationsfehler die gesamte oder einen wesentlichen Teil der Flotte des Luftverkehrsunternehmens betrifft.2)

Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter.3)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das vorzeitige, sogar unerwartete Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen eines konkreten Flugzeugs allerdings ein Vorkommnis, das grundsätzlich untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden ist.4)

Angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen der Luftverkehr durchgeführt wird, und des Maßes an technologischer Komplexität der Flugzeuge sehen sich die Luftfahrtunternehmen nämlich gewöhnlich dieser Art von Mängeln gegenüber.5)

Dies gilt grundsätzlich auch für Flugzeugreifen. Diese sind beim Start und bei der Landung sehr starken Belastungen und daher der ständigen Gefahr von Beschädigungen ausgesetzt. Dies rechtfertigt besonders strenge regelmäßige Kontrollen, die in den gängigen Betriebsbedingungen der Luftfahrtunternehmen enthalten sind.6)

Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Beschädigung eines Reifens, die ausschließlich auf die Kollision mit einem Fremdkörper zurückzuführen ist, in Ausnahme von diesem Grundsatz nicht als untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden angesehen werden kann. Angesichts der besonderen Zwänge, denen das Luftfahrtunternehmen beim Start und bei der Landung unterliegt, sowie des Umstands, dass die Instandhaltung des Rollfelds nicht in seine Zuständigkeit fällt, ist dieser Umstand darüber hinaus von ihm nicht tatsächlich beherrschbar.7)

siehe auch

Art. 5 Abs. 3 → Fluggastrechteverordnung

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 4. Juni 2019 - X ZR 22/18; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 38/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11; Urteil vom 15. Januar 2019 – X ZR 15/18, NJW 2019, 1369 Rn. 12
2)
BGH, Urt. v. 4. Juni 2019 - X ZR 22/18; m.V.a. BGHZ 194, 258 Rn. 16; NJW 2019, 1369 Rn. 13
3)
BGH, Urt. v. 4. Juni 2019 - X ZR 22/18 ; m.V.a. EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 Rn. 27 - Wallentin-Hermann/Alitalia); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 11
4)
BGH, Urt. v. 4. Juni 2019 - X ZR 22/18; m.V.a. EuGH, NJW 2015, 3427 Rn. 41 f. - van der Lans/KLM; Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 23 ­ Pešková/Travel Service
5)
BGH, Urt. v. 4. Juni 2019 - X ZR 22/18 ; m.V.a. EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 Rn. 24 - Wallentin-Hermann/Alitalia; RRa 2015, 15 Rn. 19 - Siewert/Condor; NJW 2015, 3427 Rn. 37 und 42 - van der Lans/KLM
6)
BGH, Urt. v. 4. Juni 2019 - X ZR 22/18 ; m.V.a. EuGH, Urteil vom 4. April 2019 - C-501/17, Rn. 19-23 - Germanwings GmbH/Pauels
7)
BGH, Urt. v. 4. Juni 2019 - X ZR 22/18; m.V.a. EuGH, Urteil vom 4. April 2019 - C501/17, Rn. 24-26 - Germanwings GmbH/Pauels
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