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Artikel 3 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert, dass die Zusammenfassung ausschließlich der technischen Information dient.
Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes herangezogen werden.
Artikel 3 PCT → Die internationale Anmeldung
Beschreibt die Anforderungen und Bedingungen für die Einreichung einer internationalen Anmeldung.
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