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Regel 19 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zuständigkeit des Anmeldeamts für internationale Anmeldungen.
Regel 19.1 PCT → Zuständiges Anmeldeamt
Definiert das zuständige Anmeldeamt für die Einreichung internationaler Anmeldungen.
Regel 19.2 PCT → Zwei oder mehr Anmelder
Regelt die Zuständigkeit bei mehreren Anmeldern.
Regel 19.3 PCT → Veröffentlichung der Übertragung von Aufgaben des Anmeldeamts
Beschreibt die Veröffentlichung von Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben des Anmeldeamts.
Regel 19.4 PCT → Übermittlung an das Internationale Büro als Anmeldeamt
Regelt die Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro, wenn das nationale Amt nicht zuständig ist.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.
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