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Regel 45bis.2(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Zahlung der Bearbeitungsgebühr für den Antrag auf eine ergänzende Recherche.
Für den Antrag auf eine ergänzende Recherche ist eine Gebühr zugunsten des Internationalen Büros (“Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche”) zu zahlen, die sich aus dem Gebührenverzeichnis ergibt.
Regel 45bis.2 PCT → Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche
Regelt die Bearbeitungsgebühr für den Antrag auf eine ergänzende internationale Recherche.
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