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Regel 62.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Weiterleitung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde und der vor Antragstellung eingereichten Änderungen.
Nachdem das Internationale Büro von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einen Antrag oder eine Kopie davon erhalten hat, leitet es an diese Behörde unverzüglich folgendes weiter:
i) eine Kopie des schriftlichen Bescheids nach Regel 43bis.1, sofern nicht das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das bzw. die als Internationale Recherchenbehörde tätig war, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt; und
ii) eine Kopie der Änderungen nach Artikel 19 und der in diesem Artikel genannten Erklärung sowie des nach Regel 46.5 Absatz b erforderlichen Begleitschreibens, sofern die Behörde nicht mitgeteilt hat, daß sie bereits eine Kopie erhalten hat.
Regel 62 PCT → Kopie des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde und der Änderungen nach Artikel 19 für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Regelt die Weiterleitung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde und der Änderungen nach Artikel 19 an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.
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