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pct:vorlaeufige_abdeckung_von_defiziten

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Vorläufige Abdeckung von Defiziten

Artikel 57 (5c) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit der vorläufigen Abdeckung von Defiziten.

Artikel 57 (5c) PCT

Falls andere Möglichkeiten bestehen, ein Defizit oder einen Teil desselben vorläufig abzudecken, so kann die Versammlung beschließen, das Defizit vorläufig vorzutragen und die Vertragsstaaten nicht aufzufordern, Zuschüsse zu leisten.

siehe auch

Artikel 57 (5) PCT → Deckung von Defiziten
Beschreibt die Maßnahmen zur Deckung von Defiziten im Haushaltsplan.

pct/vorlaeufige_abdeckung_von_defiziten.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/16 10:36 von mfreund