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Regel 51bis.1(b) der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Anforderungen an die Vertretung des Anmelders durch einen Anwalt.
Das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann gemäß Artikel 27 Absatz 7 vorschreiben, daß i) der Anmelder durch einen zur Vertretung vor diesem Amt befugten Anwalt vertreten ist oder für den Empfang von Mitteilungen eine Anschrift in dem Bestimmungsstaat angibt; ii) der Anwalt, der den Anmelder gegebenenfalls vertritt, vom Anmelder ordnungsgemäß bestellt ist.
Regel 51bis.1 PCT → Zulässige nationale Erfordernisse
Beschreibt die nationalen Erfordernisse, die ein Bestimmungsamt gemäß Artikel 27 verlangen kann.
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