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Regel 48.3(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung in einer Übersetzungssprache.
Ist die internationale Anmeldung nicht in einer Veröffentlichungssprache eingereicht und ist nach Regel 12.3 oder 12.4 eine Übersetzung in einer Veröffentlichungssprache vorgelegt worden, so wird die Anmeldung in der Sprache dieser Übersetzung veröffentlicht.
Regel 48.3 PCT → Veröffentlichungssprachen
Regelt die Veröffentlichungssprachen der internationalen Anmeldung.
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