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Artikel 21 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Veröffentlichung des internationalen Recherchenberichts oder einer Erklärung.
Der internationale Recherchenbericht oder die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannte Erklärung werden, wie in der Ausführungsordnung vorgesehen, veröffentlicht.
Art. 21 PCT → Internationale Veröffentlichung
Regelt die internationale Veröffentlichung von Anmeldungen.
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