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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:veroeffentlichung_bestimmter_tatsachen

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Veröffentlichung bestimmter Tatsachen

Regel 48.6 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Veröffentlichung bestimmter Tatsachen im Zusammenhang mit der internationalen Anmeldung.

Regel 48.6(a) PCT → Veröffentlichung verspäteter Mitteilungen
Regelt die Veröffentlichung von Mitteilungen, die das Internationale Büro zu spät erreichen, um die internationale Veröffentlichung zu verhindern.

Regel 48.6(b) PCT → [gestrichen]

Regel 48.6(c) PCT → Veröffentlichung von Rücknahmen
Beschreibt die Veröffentlichung von Rücknahmen der internationalen Anmeldung oder bestimmter Bestimmungen.

siehe auch

Regel 48 PCT → Internationale Veröffentlichung
Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die internationale Veröffentlichung von Anmeldungen.

pct/veroeffentlichung_bestimmter_tatsachen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 12:23 von mfreund