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Regel 33.3(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Umfang der internationalen Recherche in Bezug auf die Ansprüche und mögliche Änderungen.
Soweit es möglich und sinnvoll ist, hat die internationale Recherche den gesamten Gegenstand zu erfassen, auf den die Ansprüche gerichtet sind, oder auf den sie, wie vernünftigerweise erwartet werden kann, nach einer Anspruchsänderung gerichtet werden könnten.
Regel 33.3 PCT → Ausrichtung der internationalen Recherche
Regelt die Ausrichtung der internationalen Recherche auf die Ansprüche und die erfinderische Idee.
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