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Regel 71.1 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Verpflichtung zur Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und seiner Anlagen an das Internationale Büro und den Anmelder.
Je eine Ausfertigung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und seiner etwa vorhandenen Anlagen übersendet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde am gleichen Tag dem Internationalen Büro und dem Anmelder.
Regel 71.1 PCT → Empfänger des Berichts
Beschreibt, an wen der internationale vorläufige Prüfungsbericht und seine Anlagen übersendet werden müssen.
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