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pct:ueberpruefung_durch_das_bestimmungsamt

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Überprüfung durch das Bestimmungsamt

Regel 49ter.1(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit der Überprüfung durch das Bestimmungsamt.

Regel 49ter.1(d) PCT

Ein Bestimmungsamt darf die Entscheidung des Anmeldeamts nur überprüfen, wenn es berechtigte Zweifel daran hat, dass ein in Absatz c genanntes Erfordernis erfüllt war; in diesem Fall unterrichtet das Bestimmungsamt den Anmelder dementsprechend unter Angabe der Gründe für die Zweifel und gibt dem Anmelder die Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

siehe auch

Regel 49ter.1 PCT → Wirkung der Wiederherstellung durch das Anmeldeamt
Regelt die Wirkung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt.

pct/ueberpruefung_durch_das_bestimmungsamt.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 12:43 von mfreund