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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:uebermittlung_der_uebersetzung_an_die_mit_der_internationalen_vorlaeufigen_pruefung_beauftragte_behoerde

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Übermittlung der Übersetzung

Regel 62bis.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übermittlung der Übersetzung an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde und den Anmelder.

Regel 62bis.1(b) PCT

Das Internationale Büro übermittelt der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingangsdatum des Übersetzungsantrags eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie.

siehe auch

Regel 62bis PCT → Übersetzung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Regelt die Übersetzung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.

pct/uebermittlung_der_uebersetzung_an_die_mit_der_internationalen_vorlaeufigen_pruefung_beauftragte_behoerde.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/12 09:55 von mfreund