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Artikel 21 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Sprache und Form der internationalen Veröffentlichung.
Die Sprache und Form der internationalen Veröffentlichung sowie andere Einzelheiten sind in der Ausführungsordnung festgelegt.
Art. 21 PCT → Internationale Veröffentlichung
Regelt die internationale Veröffentlichung von Anmeldungen.
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