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pct:sprache_des_internationalen_recherchenberichts

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Sprache des internationalen Recherchenberichts

Regel 43.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Sprache, in der der internationale Recherchenbericht erstellt wird.

Regel 43.4 PCT

Der internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a werden in der Sprache, in der die zugehörige internationale Anmeldung veröffentlicht wird, erstellt, vorausgesetzt, daß:

i) wenn eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine andere Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden ist und die Internationale Recherchenbehörde dies wünscht, der internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a in der Sprache der Übersetzung erstellt werden können;

ii) wenn die internationale Anmeldung in der Sprache einer nach Regel 12.4 eingereichten Übersetzung veröffentlicht werden soll, die von der Internationalen Recherchenbehörde nicht zugelassen ist, und die Behörde dies wünscht, der internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a in einer Sprache, die sowohl von dieser Behörde zugelassen ist, als auch eine Veröffentlichungssprache nach Regel 48.3 Absatz a ist, erstellt werden können.

siehe auch

Regel 43 PCT → Der internationale Recherchenbericht
Beschreibt die Anforderungen und Inhalte des internationalen Recherchenberichts.

pct/sprache_des_internationalen_recherchenberichts.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/14 07:58 von mfreund