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pct:sprache_der_nach_regel_20.3_20.5_20.5bis_oder_20.6_eingereichten_bestandteile_und_teile

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Sprache der nach Regel 20.3, 20.5, 20.5bis oder 20.6 eingereichten Bestandteile und Teile

Regel 12.1bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Sprachanforderungen für bestimmte eingereichte Bestandteile und Teile.

Regel 12.1bis PCT

Die Sprache der nach Regel 20.3, 20.5, 20.5bis oder 20.6 eingereichten Bestandteile und Teile muss die Anforderungen der ursprünglichen Einreichungssprache oder der erforderlichen Übersetzungssprache erfüllen.

siehe auch

Regel 12 PCT → Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Veröffentlichung
Legt die Anforderungen an die Sprache der internationalen Anmeldung und die notwendigen Übersetzungen fest.

pct/sprache_der_nach_regel_20.3_20.5_20.5bis_oder_20.6_eingereichten_bestandteile_und_teile.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/06 06:48 von mfreund