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Regel 45bis.2(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr unter bestimmten Bedingungen.
Das Internationale Büro erstattet dem Anmelder die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche zurück, wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung der in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern i bis iv genannten Unterlagen an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche vor dieser Übermittlung zurückgenommen wird oder nach Regel 45bis.1 Absatz e als nicht gestellt gilt.
Regel 45bis.2 PCT → Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche
Regelt die Bearbeitungsgebühr für den Antrag auf eine ergänzende internationale Recherche.
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