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Artikel 21 (5) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen keine Veröffentlichung stattfindet.
Eine internationale Veröffentlichung findet nicht statt, wenn die internationale Anmeldung vor dem Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.
Art. 21 PCT → Internationale Veröffentlichung
Regelt die internationale Veröffentlichung von Anmeldungen.
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