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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:nichtveroeffentlichung_bei_ruecknahme

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Nichtveröffentlichung bei Rücknahme

Artikel 21 (5) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen keine Veröffentlichung stattfindet.

Art. 21 (5) PCT

Eine internationale Veröffentlichung findet nicht statt, wenn die internationale Anmeldung vor dem Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.

siehe auch

Art. 21 PCT → Internationale Veröffentlichung
Regelt die internationale Veröffentlichung von Anmeldungen.

pct/nichtveroeffentlichung_bei_ruecknahme.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 12:18 von mfreund