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Regel 82quater.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Entschuldigung von Fristüberschreitungen aufgrund der Nichtverfügbarkeit elektronischer Kommunikationsmittel.
a) Das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation kann bei Überschreitung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist zur Vornahme einer Handlung vor diesem Amt oder dieser Organisation aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines der zugelassenen elektronischen Kommunikationsmittel bei diesem Amt oder dieser Organisation bestimmen, diese Fristüberschreitung zu entschuldigen, vorausgesetzt, daß die betreffende Handlung am darauffolgenden Werktag, an dem dieses elektronische Kommunikationsmittel wieder verfügbar war, vorgenommen wurde. Das betreffende Amt oder die betreffende Organisation veröffentlicht Angaben über diese Nichtverfügbarkeit einschließlich des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit und unterrichtet das Internationale Büro entsprechend.
b) Die Entschuldigung der Fristüberschreitung nach Absatz a muß von einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt nicht berücksichtigt werden, wenn der Anmelder die in Artikel 22 oder 39 genannten Handlungen zu dem Zeitpunkt, an dem die Angaben nach Absatz a veröffentlicht werden, bereits vor diesem Amt vorgenommen hat.
Regel 82quater PCT → Entschuldigung von Fristüberschreitungen und Verlängerung von Fristen
Regelt die Entschuldigung von Fristüberschreitungen und die Verlängerung von Fristen.
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