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Regel 62.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einreichung und Weiterleitung von Änderungen nach Antragstellung.
Ist zum Zeitpunkt der Einreichung von Änderungen nach Artikel 19 bereits ein Antrag gestellt worden, so soll der Anmelder gleichzeitig mit der Einreichung von Änderungen beim Internationalen Büro möglichst auch eine Kopie der Änderungen, jeder Erklärung nach Artikel 19 und des nach Regel 46.5 Absatz b erforderlichen Begleitschreibens bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einreichen. Das Internationale Büro leitet in jedem Fall unverzüglich eine Kopie der Änderungen, der Erklärung und des Begleitschreibens an diese Behörde weiter.
Regel 62 PCT → Kopie des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde und der Änderungen nach Artikel 19 für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Regelt die Weiterleitung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde und der Änderungen nach Artikel 19 an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.
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