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pct:mitteilungspflicht_der_anmeldeaemter_an_das_internationale_buero

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Mitteilungspflicht der Anmeldeämter an das Internationale Büro

Regel 35.2(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilungspflicht der Anmeldeämter an das Internationale Büro bei der Bestimmung mehrerer Recherchenbehörden.

Regel 35.2(b) PCT

Jedes Anmeldeamt, das von der Möglichkeit nach Absatz a Gebrauch macht, teilt dies unverzüglich dem Internationalen Büro mit, und das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung unverzüglich.

siehe auch

Regel 35.2 PCT → Zuständigkeit mehrerer Internationaler Recherchenbehörden
Erlaubt die Bestimmung mehrerer Internationaler Recherchenbehörden für verschiedene Arten von Anmeldungen.

pct/mitteilungspflicht_der_anmeldeaemter_an_das_internationale_buero.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 08:53 von mfreund