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Regel 63 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Mindestanforderungen für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden.
Die Mindestanforderungen nach Artikel 32 Absatz 3 sind folgende:
i) Das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation müssen mindestens 100 hauptamtliche Beschäftigte mit ausreichender technischer Qualifikation zur Durchführung der Prüfungen haben;
ii) Das Amt oder die Organisation müssen mindestens den in Regel 34 erwähnten Mindestprüfstoff in einer für Prüfzwecke geordneten Form besitzen;
iii) Das Amt oder die Organisation muß über einen Stab von Mitarbeitern verfügen, der Prüfungen auf den erforderlichen technischen Gebieten durchführen kann und ausreichende Sprachkenntnisse besitzt, um wenigstens die Sprachen zu verstehen, in denen der Mindestprüfstoff nach Regel 34 abgefaßt oder in die er übersetzt ist;
iv) Das Amt oder die Organisation muß über ein Qualitätsmanagementsystem mit internen Revisionsvorkehrungen entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung verfügen;
v) Das Amt oder die Organisation muß als Internationale Recherchenbehörde eingesetzt sein.
PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.
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