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Regel 64.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Standes der Technik.
Für die Anwendung des Absatzes a ist maßgeblicher Zeitpunkt:
i) vorbehaltlich der Ziffern ii und iii das internationale Anmeldedatum der vorläufig zu prüfenden internationalen Anmeldung;
ii) wenn die vorläufig zu prüfende internationale Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht und ein internationales Anmeldedatum hat, das innerhalb der Prioritätsfrist liegt, das Anmeldedatum der früheren Anmeldung, es sei denn, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist der Auffassung, daß der Prioritätsanspruch nicht gültig ist;
iii) wenn die vorläufig zu prüfende internationale Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht und ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, aber innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten seit diesem Datum liegt, das Anmeldedatum dieser früheren Anmeldung, es sei denn, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist der Auffassung, daß der Prioritätsanspruch aus anderen Gründen als der Tatsache, daß die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, nicht gültig ist.
Regel 64.1 PCT → Stand der Technik
Beschreibt, was als Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung gilt.
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