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Regel 28 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilung über Mängel, die durch das Internationale Büro festgestellt werden.
Regel 28.1a PCT → Mitteilung über Mängel an das Anmeldeamt
Regelt die Mitteilung über Mängel an das Anmeldeamt durch das Internationale Büro.
Regel 28.1b PCT → Verfahren des Anmeldeamts bei Mitteilung von Mängeln
Regelt das Verfahren des Anmeldeamts bei Mitteilung von Mängeln durch das Internationale Büro.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.
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