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pct:kriterien_fuer_die_wiederherstellung

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Kriterien für die Wiederherstellung

Regel 49ter.2(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Kriterien für die Wiederherstellung des Prioritätsrechts.

Regel 49ter.2(a) PCT

Beansprucht die internationale Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung und liegt das internationale Anmeldedatum nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit diesem Datum, so stellt das Bestimmungsamt auf Antrag des Anmelders nach Absatz b das Prioritätsrecht wieder her, sofern das Amt feststellt, dass ein von ihm angewendetes Kriterium (“Wiederherstellungskriterium”) erfüllt ist, nämlich, dass das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, i) trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgt ist oder ii) unbeabsichtigt war.

siehe auch

Regel 49ter.2 PCT → Wiederherstellung durch das Bestimmungsamt
Beschreibt die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt.

pct/kriterien_fuer_die_wiederherstellung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 12:45 von mfreund