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Regel 44.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übermittlung von Kopien des internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung und des schriftlichen Bescheids.
Die Internationale Recherchenbehörde übermittelt am gleichen Tag je eine Kopie des internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und eine Kopie des schriftlichen Bescheids nach Regel 43bis.1 dem Internationalen Büro und dem Anmelder.
Regel 44 PCT → Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, des schriftlichen Bescheids und so weiter
Regelt die Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, des schriftlichen Bescheids und weiterer Unterlagen.
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