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Regel 89bis.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen in elektronischer Form.
Regel 89bis.1 a) PCT → Einreichung internationaler Anmeldungen in elektronischer Form
Beschreibt die Möglichkeit zur Einreichung internationaler Anmeldungen in elektronischer Form.
Regel 89bis.1 b) PCT → Anwendung der Ausführungsordnung auf elektronische Anmeldungen
Regelt die Anwendung der Ausführungsordnung auf elektronische Anmeldungen.
Regel 89bis.1 c) PCT → Vorschriften und Erfordernisse für elektronische Anmeldungen
Beschreibt die Vorschriften und Erfordernisse für elektronische Anmeldungen.
Regel 89bis.1 d) PCT → Verpflichtungen nationaler Ämter zur Annahme elektronischer Anmeldungen
Regelt die Verpflichtungen nationaler Ämter zur Annahme elektronischer Anmeldungen.
Regel 89bis.1 e) PCT → Ablehnung der Bearbeitung elektronischer Anmeldungen
Beschreibt die Bedingungen für die Ablehnung der Bearbeitung elektronischer Anmeldungen.
Regel 89bis PCT → Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln
Regelt die Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln.
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