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Regel 58bis.2(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Höhe der Gebühr für verspätete Zahlung.
Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Regel 58bis.1 Absatz a davon abhängig machen, daß an sie, zu ihren Gunsten, eine Gebühr für verspätete Zahlung gezahlt wird. Die Höhe dieser Gebühr
i) beträgt 50% des in der Aufforderung angegebenen Betrags der nicht entrichteten Gebühren oder
ii) entspricht der Bearbeitungsgebühr, wenn der nach Ziffer i errechnete Betrag niedriger ist als die Bearbeitungsgebühr.
Regel 58bis.2 PCT → Gebühr für verspätete Zahlung für die internationalen vorläufigen Prüfung
Regelt die Erhebung einer Gebühr für verspätete Zahlung.
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