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pct:herstellung_von_exemplaren

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Herstellung von Exemplaren

Regel 21 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Aufgaben des Anmeldeamts bei der Herstellung von Exemplaren der internationalen Anmeldung und die Bereitstellung beglaubigter Kopien für den Anmelder.

Regel 21.1 PCT → Aufgabe des Anmeldeamts
Beschreibt die Verantwortung des Anmeldeamts für die Herstellung von Anmelde- und Recherchenexemplaren.

Regel 21.2 PCT → Beglaubigte Kopie für den Anmelder
Regelt die Bereitstellung beglaubigter Kopien der internationalen Anmeldung für den Anmelder.

siehe auch

PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.

pct/herstellung_von_exemplaren.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 09:06 von mfreund