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Regel 49ter.2(f) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anwendung günstigerer nationaler Erfordernisse.
Sieht das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht in Bezug auf die Wiederherstellung des Prioritätsrechts Erfordernisse vor, die aus der Sicht des Anmelders günstiger sind als die in den Absätzen a und b genannten Erfordernisse, so kann das Bestimmungsamt bei der Feststellung des Prioritätsrechts anstatt der in diesen Absätzen genannten Erfordernisse diejenige des nationalen Rechts anwenden.
Regel 49ter.2 PCT → Wiederherstellung durch das Bestimmungsamt
Beschreibt die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt.
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