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Regel 57.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Pflicht zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr.
Für jeden Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ist eine Gebühr zugunsten des Internationalen Büros (“Bearbeitungsgebühr”) zu zahlen, die von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, bei welcher der Antrag eingereicht wird, einzuziehen ist.
Regel 57 PCT → Bearbeitungsgebühr
Regelt die Bearbeitungsgebühr für den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.
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