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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:gebuehren_fuer_den_antrag

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Gebühren für den Antrag

Regel 49ter.2(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Gebühren für den Wiederherstellungsantrag.

Regel 49ter.2(d) PCT

Das Bestimmungsamt kann die Antragstellung nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung entrichtet wird.

siehe auch

Regel 49ter.2 PCT → Wiederherstellung durch das Bestimmungsamt
Beschreibt die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt.

pct/gebuehren_fuer_den_antrag.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 12:46 von mfreund