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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:frist_gemaess_artikel_14_absatz_4

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Frist gemäß Artikel 14 Absatz 4

Regel 30 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt die Frist gemäß Artikel 14 Absatz 4 fest.

Regel 30.1 PCT

Die in Artikel 14 Absatz 4 genannte Frist beträgt vier Monate seit dem internationalen Anmeldedatum.

siehe auch

PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.

pct/frist_gemaess_artikel_14_absatz_4.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 10:06 von mfreund