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pct:frist_fuer_die_internationale_vorlaeufige_pruefung

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Frist für die internationale vorläufige Prüfung

Regel 69.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Frist für die Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.

Regel 69.2 PCT

Die Frist für die Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts ist diejenige der im Folgenden genannten Fristen, die zuletzt abläuft:

i) 28 Monate ab dem Prioritätsdatum oder

ii) sechs Monate ab dem in Regel 69.1 vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung oder

iii) sechs Monate ab dem Datum des Eingangs der nach Regel 55.2 eingereichten Übersetzung bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.

siehe auch

Regel 69 PCT → Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und Prüfungsfrist
Behandelt den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und die Prüfungsfrist.

pct/frist_fuer_die_internationale_vorlaeufige_pruefung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/12 10:29 von mfreund