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Regel 46.5 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Form, in der die Änderungen einzureichen sind.
a) Nimmt der Anmelder Änderungen nach Artikel 19 vor, so muß er ein Ersatzblatt oder Ersatzblätter mit einem vollständigen Satz von Ansprüchen einreichen, die alle ursprünglich eingereichten Ansprüche ersetzen.
b) Dem Ersatzblatt oder den Ersatzblättern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das
i) angibt, welche Ansprüche aufgrund der Änderungen von den ursprünglich eingereichten Ansprüchen abweichen, und auf die Unterschiede zwischen den ursprünglich eingereichten und den geänderten Ansprüchen hinweist;
ii) angibt, welche ursprünglich eingereichten Ansprüche aufgrund der Änderungen fortfallen;
iii) die Grundlage für die Änderungen in der ursprünglich eingereichten Anmeldung angibt.
Regel 46 PCT → Änderung von Ansprüchen vor dem Internationalen Büro
Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für Änderungen von Ansprüchen vor dem Internationalen Büro.
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