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pct:fehlen_des_quorums_in_der_versammlung

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Fehlen des Quorums in der Versammlung

Regel 85 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Verfahren bei fehlendem Quorum in der Versammlung.

Regel 85.1 PCT

In dem in Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe b vorgesehenen Fall übermittelt das Internationale Büro die Beschlüsse der Versammlung (sofern sie nicht das Verfahren der Versammlung selbst betreffen) den Vertragsstaaten, die nicht vertreten waren, und fordert diese auf, ihre Stimme innerhalb einer Frist von drei Monaten, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, schriftlich abzugeben oder Stimmenthaltung mitzuteilen. Erreicht bei Ablauf dieser Frist die Anzahl von Vertragsstaaten, die auf diese Weise ihre Stimme abgegeben oder Stimmenthaltung mitgeteilt haben, die Anzahl von Vertragsstaaten, die zur Erreichung des Quorums während der Sitzung selbst fehlten, so werden die Beschlüsse wirksam, vorausgesetzt, daß zur gleichen Zeit die erforderliche Mehrheit erreicht bleibt.

siehe auch

PCT, Teil E → Regeln zu Kapitel V des Vertrags
Behandelt die Kosten der Delegationen und das Verfahren bei fehlendem Quorum in der Versammlung.

pct/fehlen_des_quorums_in_der_versammlung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 08:48 von mfreund