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Artikel 53 (2b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Entscheidungsfindung der Versammlung in Bezug auf andere Verbände.
Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
Artikel 53 (2) PCT → Aufgaben der Versammlung
Erläutert die Aufgaben und Befugnisse der Versammlung.
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