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Regel 23bis.2b der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt dem Anmeldeamt, dem Internationalen Büro mitzuteilen, dass es die Ergebnisse einer früheren Recherche nicht übermitteln wird.
Ungeachtet des Absatzes a kann ein Anmeldeamt das Internationale Büro bis zum 14. April 2016 davon in Kenntnis setzen, daß es auf einen zusammen mit der internationalen Anmeldung eingereichten Antrag des Anmelders hin die Entscheidung trifft, der Internationalen Recherchenbehörde die Ergebnisse einer früheren Recherche nicht zu übermitteln. Das Internationale Büro veröffentlicht jede Mitteilung gemäß dieser Bestimmung im Blatt.
Regel 23bis.2 PCT → Übermittlung von zu einer früheren Recherche oder Klassifikation gehörenden Unterlagen für die Zwecke der Regel 41.2
Regelt die Übermittlung von Kopien der Ergebnisse früherer Recherchen oder Klassifikationen für die Zwecke der Regel 41.2.
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