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Regel 40.2(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Entrichtung der zusätzlichen Recherchengebühren an die Internationale Recherchenbehörde.
Die zusätzlichen Recherchengebühren nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a sind unmittelbar an die Internationale Recherchenbehörde zu entrichten.
Regel 40.2 PCT → Zusätzliche Gebühren und Widerspruch
Regelt die Zahlung zusätzlicher Gebühren und die Möglichkeit des Widerspruchs durch den Anmelder.
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