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Artikel 29 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Eintritt der Wirkungen bei unterschiedlicher Veröffentlichungssprache.
Unterscheidet sich die Sprache, in der die internationale Veröffentlichung erfolgt ist, von der Sprache, in welcher nationale Anmeldungen in einem Bestimmungsstaat veröffentlicht werden, so kann das nationale Recht dieses Staats bestimmen, daß die in Absatz 1 vorgesehene Wirkung erst von dem Zeitpunkt an eintritt, an dem:
i) eine Übersetzung in die letztgenannte Sprache nach den Bestimmungen des nationalen Rechts veröffentlicht worden ist oder
ii) eine Übersetzung in die letztgenannte Sprache der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des nationalen Rechts durch Offenlegung zur Einsichtnahme zugänglich gemacht worden ist oder
iii) eine Übersetzung in die letztgenannte Sprache vom Anmelder einem tatsächlichen oder mutmaßlichen unberechtigten Benutzer der Erfindung, die Gegenstand der internationalen Anmeldung ist, übermittelt worden ist oder
iv) die beiden unter Ziffern i und iii oder die beiden unter Ziffern ii und iii angegebenen Maßnahmen getroffen worden sind.
Artikel 29 PCT → Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung
Beschreibt die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung.
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