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Regel 94.1ter c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einschränkungen der Akteneinsicht bei der Internationalen Recherchenbehörde.
Die Internationale Recherchenbehörde gewährt keine Einsicht nach Absatz b in Angaben, hinsichtlich derer sie vom Internationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß diese Angaben gemäß Regel 48.2 Absatz l von der Veröffentlichung oder gemäß Regel 94.1 Absatz d oder e von der öffentlichen Einsichtnahme ausgeschlossen wurden.
Regel 94.1ter PCT → Akteneinsicht bei der Internationalen Recherchenbehörde
Regelt die Akteneinsicht bei der Internationalen Recherchenbehörde.
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