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Regel 12bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen an die Einreichung von Unterlagen, die zu einer früheren Recherche gehören, durch den Anmelder.
Regel 12bis.1 PCT → Einreichung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen durch den Anmelder bei einem Antrag nach Regel 4.12
Erklärt die Anforderungen an die Einreichung von Unterlagen durch den Anmelder, wenn die Ergebnisse einer früheren Recherche berücksichtigt werden sollen.
Regel 12bis.2 PCT → Aufforderung durch die Internationale Recherchenbehörde zur Einreichung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen
Beschreibt die Möglichkeit der Internationalen Recherchenbehörde, den Anmelder zur Einreichung bestimmter Unterlagen aufzufordern.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.
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