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pct:einreichung_von_ersatzblaettern

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Einreichung von Ersatzblättern

Regel 66.8(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen an die Einreichung von Ersatzblättern bei Änderungen.

Regel 66.8(a) PCT

Vorbehaltlich des Absatzes b hat der Anmelder bei Änderungen der Beschreibung oder der Zeichnungen für jedes Blatt der internationalen Anmeldung, das aufgrund einer Änderung von einem früher eingereichten Blatt abweicht, ein Ersatzblatt einzureichen. Dem Ersatzblatt oder den Ersatzblättern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das auf die Unterschiede zwischen den ausgetauschten Blättern und den Ersatzblättern hinzuweisen und die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung anzugeben hat und möglichst auch die Gründe für die Änderung erläutern sollte.

siehe auch

Regel 66.8 PCT → Form der Änderungen
Beschreibt die Form der Änderungen.

pct/einreichung_von_ersatzblaettern.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/12 10:12 von mfreund