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Artikel 3 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt, dass Anmeldungen zum Schutz von Erfindungen in jedem der Vertragsstaaten als internationale Anmeldungen eingereicht werden können.
Anmeldungen zum Schutz von Erfindungen in jedem der Vertragsstaaten können als internationale Anmeldungen im Sinne dieses Vertrags eingereicht werden.
Artikel 3 PCT → Die internationale Anmeldung
Beschreibt die Anforderungen und Bedingungen für die Einreichung einer internationalen Anmeldung.
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