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Regel 51bis.1(c) der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt fest, dass die internationale Anmeldung in mehreren Exemplaren eingereicht werden kann.
Das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann gemäß Artikel 27 Absatz 1 verlangen, daß die internationale Anmeldung, ihre Übersetzung oder damit zusammenhängende Unterlagen in mehreren Exemplaren eingereicht werden.
Regel 51bis.1 PCT → Zulässige nationale Erfordernisse
Beschreibt die nationalen Erfordernisse, die ein Bestimmungsamt gemäß Artikel 27 verlangen kann.
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