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Regel 64.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, was als Stand der Technik gilt.
Für die Anwendung des Artikels 33 Absätze 2 und 3 wird alles, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt durch schriftliche Offenbarung (unter Einschluß von Zeichnungen und anderen Darstellungen) vor dem maßgeblichen Zeitpunkt zugänglich war, zum Stand der Technik gerechnet.
Regel 64.1 PCT → Stand der Technik
Beschreibt, was als Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung gilt.
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