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Regel 44.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Feststellung der Bezeichnung und Zusammenfassung im internationalen Recherchenbericht.
Der internationale Recherchenbericht stellt entweder fest, daß die Internationale Recherchenbehörde die Bezeichnung und die Zusammenfassung, wie vom Anmelder eingereicht, für zutreffend hält, oder gibt den Wortlaut der Bezeichnung und der Zusammenfassung an, wie er durch die Internationale Recherchenbehörde nach den Regeln 37 und 38 erstellt worden ist.
Regel 44 PCT → Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, des schriftlichen Bescheids und so weiter
Regelt die Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, des schriftlichen Bescheids und weiterer Unterlagen.
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