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Regel 43.6bis(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Berücksichtigung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler im internationalen Recherchenbericht.
Zum Zwecke der internationalen Recherche muß die Internationale Recherchenbehörde die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, vorbehaltlich des Absatzes b berücksichtigen, und der internationale Recherchenbericht muß eine diesbezügliche Angabe enthalten.
Regel 43.6bis PCT → Berücksichtigung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler
Beschreibt die Berücksichtigung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler im internationalen Recherchenbericht.
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